
Elterngeld für die Erziehung der Sprösslinge - Copyright @ http://www.flickr.com/photos/59937401@N07/
Das Elterngeld hat am 01.01.2007 das bekannte Erziehungsgeld abgelöst. Das Erziehungsgeld gibt es nunmehr nur noch für Eltern, welche noch im Jahre 2006 ihr Kind geboren haben. Alle Mütter und Väter, die nach dem 01.01.2007 ihr Kind bekommen haben, fallen unter die Regelungen des Elterngeldes. Allein schon im Antrag unterscheiden sich diese beiden Geldleistungen des Staates voneinander. Der Elterngeldantrag ist schwieriger gestaltet und löst mehr Verwirrung aus, als er sollte. Das Elterngeld bekommt der Elternteil – wie bereits beim Erziehungsgeld auch –, welcher zu Hause bei dem Kind zum Zwecke der Erziehung bleibt. Anders ist hier beim Elterngeld, dass auch der Ehepartner, welcher seinem Beruf weiter nachgeht, Elternzeit in Anspruch nehmen kann. Bei einem Fall, wo eine Frau bei dem Kind bleibt und der Mann berufstätig bleibt, liegt der Fall so, dass auch der Mann 2 Monate von seiner Arbeit befreit werden kann. Das Elterngeld wird dann um zwei Monate verlängert.
Wie sind die gesetzlichen Bestimmungen für das Elterngeld?
Grundsätzlich erhält man das Elterngeld nur noch für 12 Monate. Eine Teilung kann man insofern beantragen, als dass das Elterngeld auch für zwei Jahre gezahlt wird, hier jedoch unter Halbierung des Elterngeldbetrages. Ansonsten besteht Anspruch auf 1 Jahr ab Geburtsdatum des Kindes. Sofern man sich im Erziehungsurlaub und vorangehendem Mutterschutz befindet, demnach eine Mutterschutzzahlung durch die Krankenkasse bzw. bezüglich des Differenzbetrages durch den Arbeitgeber erhält, wird diese dem Elterngeld angerechnet, d.h. dass man 8 Wochen nach der Geburt kein Elterngeld erhält, sofern man Mutterschutzzahlungen erhalten hat. Im Grunde wird das Elterngeld dann für 10 ganze Monate und ein paar Tage gezahlt wird. Das Elterngeld errechnet sich nach dem Einkommen, welches vor Geburt des Kindes vorlag aus nicht selbständiger Arbeit oder auch aus selbständiger Arbeit. Der Mindestbetrag ist jedoch 300,00 €. Sofern man nebenberuflich arbeitet und die erlaubten 30 Stunden in der Woche nicht überschreitet, werden sämtliche Einnahmen auf den die 300,00 € übersteigenden Betrag angerechnet.